Handwerkerrechnungen sind steuerlich absetzbar!

 

 

 

Viele wissen es ganz einfach nicht: Sie können einen Teil ihrer Handwerkerrechnungen steuermindernd geltend machen. Zwanzig Prozent von insgesamt 6000 Euro Handwerkerrechnung können direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden. Das sind bis zu 1200 Euro.

 

 

 

                         Steuer-Vergünstigung für Ihren Garten:

 

 

 

Dank des neuen Investitionsprogramms der Bundesregierung können alle privaten Hausbesitzer 20% Ihrer Rechnungen für handwerkliche Tätigkeiten von der Einkommenssteuer absetzen.

 

Bei 1000,- € brutto sind es 200,- €, bei 6000,- € schon 1200,- € pro Jahr.

 

Sie bekommen praktisch die „19% MWST“ und sogar noch 1 % zusätzlich zurück.

 

Dies gilt aber nur für die Lohnkosten der handwerklichen Tätigkeit.

 

Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im privaten Haushalt und im Garten erbracht werden.

 

Das sind beispielsweise: Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Wartungen, Reparaturen, Keller-Abdichtungen sowie Gartenarbeiten und Gartenpflege etc.

 

Baumfällarbeiten gehören zum Bereich der Gartenpflege und stellen gleichzeitig eine Modernisierung des Gartens dar.

 

 

 

Verfahren Sie wie folgt:

 

Rechnung gemäß § 35 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EstG) beim Finanzamt einreichen.

 

Achten Sie auf folgende Punkte, damit sie den Steuerbonus in vollem Umfang nutzen können:

 

  • Es werden nur Rechnungen anerkannt, in denen die gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.

  • In der Rechnung sind die Lohnkosten getrennt auszuweisen, da es nur für die Lohnkosten eine Erstattung gibt. Nicht aber für gelieferte Materialien wie z.B. Pflanzen, Erden, Steine etc.

  • die Kosten für den Einsatz von Maschinen zählen zu den Lohnkosten.

  • Rechnungsbeträge müssen von einem Bankkonto an den Empfänger überwiesen werden; Barzahlungen werden nicht anerkannt.

 

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