Handwerkerrechnungen sind steuerlich absetzbar!
Viele wissen es ganz einfach nicht: Sie können einen Teil ihrer Handwerkerrechnungen steuermindernd geltend machen. Zwanzig Prozent von insgesamt 6000 Euro Handwerkerrechnung können direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden. Das sind bis zu 1200 Euro.
Steuer-Vergünstigung für Ihren Garten:
Dank des neuen Investitionsprogramms der Bundesregierung können alle privaten Hausbesitzer 20% Ihrer Rechnungen für handwerkliche Tätigkeiten von der Einkommenssteuer absetzen.
Bei 1000,- € brutto sind es 200,- €, bei 6000,- € schon 1200,- € pro Jahr.
Sie bekommen praktisch die „19% MWST“ und sogar noch 1 % zusätzlich zurück.
Dies gilt aber nur für die Lohnkosten der handwerklichen Tätigkeit.
Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im privaten Haushalt und im Garten erbracht werden.
Das sind beispielsweise: Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Wartungen, Reparaturen, Keller-Abdichtungen sowie Gartenarbeiten und Gartenpflege etc.
Baumfällarbeiten gehören zum Bereich der Gartenpflege und stellen gleichzeitig eine Modernisierung des Gartens dar.
Verfahren Sie wie folgt:
Rechnung gemäß § 35 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EstG) beim Finanzamt einreichen.
Achten Sie auf folgende Punkte, damit sie den Steuerbonus in vollem Umfang nutzen können:
Es werden nur Rechnungen anerkannt, in denen die gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
In der Rechnung sind die Lohnkosten getrennt auszuweisen, da es nur für die Lohnkosten eine Erstattung gibt. Nicht aber für gelieferte Materialien wie z.B. Pflanzen, Erden, Steine etc.
die Kosten für den Einsatz von Maschinen zählen zu den Lohnkosten.
Rechnungsbeträge müssen von einem Bankkonto an den Empfänger überwiesen werden; Barzahlungen werden nicht anerkannt.