Baumfällarbeiten sind im hess. Naturschutzgesetz geregelt

 

          Das Naturschutzgesetzt unterscheidet räumlich die Bereiche:

 

  • innerhalb geschlossener Ortsschaften

  • außerhalb geschlossener Ortschaften

 

          Hier gelten jeweils unterschiedliche Regelungen:

 

Innerhalb geschlossener Ortschaften gibt es in den meisten Orten keine Beschränkungen weder auf die Art der Gehölze die gefällt werden dürfen noch auf den Zeitpunkt der Ausführung. Das heißt, dass sämtliche Arten von Bäumen einschließlich Buchen und Eichen unabhängig von Ihrer Größe zu jeder Zeit geschnitten werden können. Also auch nach dem 28. Februar.

 

  • Außerhalb geschlossener Ortschaften gelten andere Bestimmungen. (siehe unten)

     

    Die hess. Landesregierung hat 2010 das Naturschutzgesetz geändert und den Bürgern innerorts freie Hand im eigenen Garten gegeben.

     

  • Aufgepasst: der Gesetzgeber hat nicht nur den Bürgern freie Hand bei  Baumfällarbeiten eingeräumt, sondern auch den Städten und Gemeinden. So haben einige Städte und Gemeinden wie Frankfurt, Hanau, Marburg, Bad Homburg eine Baumschutzsatzung erlassen, die einzelne Bäume ab einem bestimmten Stammdurchmesser unter Schutz stellt.

    Hier muß bei den entsprechenden Stellen eine Fällgenehmigung eingeholt werden. Baumschutzsatzungen und Fällanträge können oftmals über das Internet oder auch durch die Firma Will bezogen werden. Soll ein Baum nur eingekürzt oder ausgeschnitten werden, kann dies ohne jede weitere Nachfrage selbst in diesen Orten durchgeführt werden, da dies nicht unter die Baumschutzsatzung fällt.

    • Bäume im Innenbereich können als "Geschützte Landschaftsbestandteile" i.S.d. § 29 BNatSchG nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 HAGBNatSchG von den Gemeinden in einer entsprechenden Satzung geschützt  werden.
    • Nach § 32 Abs. 3 HAGBNatSchG galten bei in-Kraft-Treten des HAGBNatSchG Baumschutzsatzungen, die aufgrund des § 26 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16.04.1996 (GVBl. I S. 145) oder nach § 30 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 04.12.2006, in der jeweils gültigen Fassung, ergangen sind,  als Satzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 HAGBNatSchG fort.

     

  • Hinsichtlich des Zeitpunktes von Schnittmaßnahmen gibt es im Bezug auf das Vogelschutzgesetz keinerlei zeitliche Beschränkung. Die allgemein verbreitete Auffassung, es könnten nur bis zum 28. Febr. Gehölze geschnitten werden, ist im Naturschutzgesetz nicht festgelegt. Es darf zu jedem Zeitpunkt geschnitten werden. Wenn man jedoch mitbekommt, dass Vögel in den Bäumen brüten, muss man natürlich Rücksicht darauf nehmen.
    Geschützt sind nicht nur die Tiere, sondern auch ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Wer einen Baum fällen will, muss prüfen, ob sich dort Nist- oder Ruhequartiere befinden.

     

  • Außerhalb eines Ortes sieht es so aus:

    in der Zeit vom 28. Feb. bis 30. Sept. dürfen keine Gehölze geschnitten werden.

    Bitte fragen Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde nach, welche Bäume gefällt werden dürfen.

     

    Die untere Naturschutzbehörde ist in Hessen bei Städten über 50.000 Einwohnern die Stadtverwaltung, sonst die Kreisverwaltung.

     

    Amtsleiter:
    Vcard: Herr Hartmut Kaiser
    Telefon (geschäftlich):
    (06451) 743-682
    Fax (geschäftlich):
    (06451) 743-678

    hartmut.kaiser@landkreis-waldeck-frankenberg.de 

 

Zuständig  in Sachen Hecken- und Baumschnitt bei der Stadt Frankenberg/ Eder:
 

 

  • Hecken- und Baumschnitt auf Friedhöfen, in den Feldgemarkungen, auf Spielplätzen, in städtischen Grünanlagen sowie auf sonstigen gemeindlichen Liegenschaften (z. B. Ederberglandhalle, Dorfgemeinschaftshäuser, Sportstätten, Grillstationen, Parkeinrichtungen)
Ansprechpartner:
EMail VCard   Herr Hecker, Martin Telefon (06451) 505-147    
EMail VCard   Frau Raquet, Katja Telefon (06451) 716842    
EMail VCard   Frau Schäfer, Doris Telefon (06451) 715839    
   
Zuständiges Amt:
>> Betriebshof
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